Gesetzliche Betreuung
Gesetzliche Betreuung

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung sind in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:

    " Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann."

    Diesen Menschen stellt das Gesetz einen Helfer zur Seite, der als "gesetzlicher Vertreter" für den Betroffenen handelt.

    Die wichtigsten Aufgabenkreise, in denen der gesetzliche Vertreter tätig ist, sind insbesondere

    Gesundheitssorge , insbesondere Entscheidung über Einwilligung zu Heilbehandlungen und Untersuchungen und die Sicherstellung der ärztlichen Heilbehandlung ;

    Vermögensregelung

    Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

    Wohnungsangelegenheiten, insbesondere Abwehr einer drohenden Wohnungskündigung, Vertretung bei Kündigungs- und Räumungsverfahren; Auflösung des Mietverhältnisses und des Haushaltes.

    Behördenangelegenheiten, insbesondere die Beantragung und Durchsetzung von Renten-, Pflegegeld- und Sozialhilfeansprüchen, sonstigen Sozialleistungen mit Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

    Vertretung gegenüber Gläubigern/Schuldenregulierung

     

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